Baurecht und Bauabnahme

Kinderbetreuung

Kinderbetreuung: Schneller wieder zurück in den Job

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZR 74/08 müssen Alleinerziehende deutlich schneller als vor der Reform des Unterhaltsrechts zum Jahresanfang 2008 wieder eine Vollzeitstelle annehmen, sofern es für den Nachwuchs ausreichende Betreuungsmöglichkeiten gibt. So können geschiedene Ehegatten für mindestens drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Anschließend kommt es auf die Belange des Nachwuchses und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung an. Sind diese vorhanden, müssen Mutter oder Vater, je nachdem wer die Kinderbetreuung übernommen hat, wieder zurück in die Vollzeiterwerbstätigkeit.

Kinderbetreuung: Von Fall zu Fall

Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht muss die den Nachwuchs betreuende Mutter bzw. der sorgende Vater nicht in jedem Fall wieder zurück in eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen II-2 WF 62/08 hervor. Ausschlaggebend seien die Umstände des Einzelfalls, so die OLG-Richter mit Sitz in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt. Im vorliegenden Fall ging es um einen alleinerziehende geschiedene Frau, die sich um zwei Kinder im Alter von sechs und neun Jahren kümmerte. Weil die Kinder versorgt und betreut werden müssten, Einkäufe zu erledigen seien und der Weg zur Arbeit mitberücksichtigt werde, sei eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich ausreichend, so der zuständige Senat.

Kinderbetreuung: Halbe halbe

Ein geschiedener Ehegatte darf von seinem Ex/seiner Ex wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. So will es der Gesetzgeber. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Ganz entscheidend hierbei sind die Belange des Nachwuchses. Leidet ein Kind beispielsweise an ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom), kann der geschiedene Ehegatte solange Betreuungsunterhalt verlangen, bis das Kind 15 Jahre alt ist. So der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig unter dem Aktenzeichen 2 UF 29/08. Ihre Erwerbsverpflichtung erfülle die geschiedene Gattin in diesem Fall mit einer Halbtagsstelle, so die Richter.

Kinderbetreuung: Arbeitgeber muss zahlen

Geht ein Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit auf Reisen und muss daher für seine minderjährigen Kinder eine Betreuung organisieren, muss der Arbeitgeber diese Kinderbetreuungskosten ersetzen. So der Tenor einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 7 ABR 103/08. Im zugrundeliegenden Fall war die klagende Betriebsrätin alleinerziehend und musste insgesamt zehn Tage auswärts ihrer Tätigkeit als Betriebsrätin nachgehen. Für die Betreuung ihrer elf und zwölf Jahre alten Kinder nahm sie deshalb in dieser Zeit fremde Hilfe in Anspruch. Die dabei entstandenen Kosten in Höhe von 600 Euro muss jetzt der Arbeitgeber übernehmen.

Kinderbetreuung: Steuerabzug mit Hindernissen

Ganz gleich, ob ein Kind die Kita besucht oder von einer Tagesmutter betreut wird: An den für die Betreuung entstehenden Ausgaben beteiligt sich der Fiskus. Eltern können zwei Drittel der Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr geltend machen, und zwar bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr und Kind. Vorausgesetzt, dass Eltern, die zusammenleben, beide erwerbstätig sind. Nicht entscheidend für den Steuerabzug ist, dass die Eltern verheiratet oder zusammen veranlagt sind. Soweit so gut. Jetzt ging es vor dem Bundesfinanzhof (BFH) um die Frage, ob in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Elternteil Kinderbetreuungskosten geltend machen kann, falls der andere Elternteil sie vollständig alleine bezahlt hat. Nein, urteilten die obersten Finanzrichter. Sofern ein Elternteil eines nicht verheirateten Paares die Betreuungskosten für den Nachwuchs von seinem Konto zahlt, darf der andere sie nicht als Werbungskosten ansetzen. Das gelte auch , wenn Mann und Lebensgefährtin aus einem Topf gewirtschaftet haben (Az. III R 79/09).

Kinderbetreuung: Spielerisch zum Sprachgenie mit Fiskushilfe

Eltern können zwei Drittel der Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr steuerlich geltend machen, und zwar bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Das Sächsische Finanzgericht (FG) musste kürzlich unter dem Aktenzeichen 2 K 1522/10 entscheiden, ob Eltern ein gesondertes Entgelt für spielerisch vermittelte Fremdsprachenkenntnisse anlässlich der Betreuung in der Kindertagesstätte ebenfalls als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können. Das zuständige Finanzamt hatte die steuerliche Anerkennung verweigert. Begründung: Es handele sich dabei um Unterricht, der nicht steuerlich begünstigt sei. Falsch, urteilten die Sächsischen Finanzrichter. Den Kindern würden die Fremdsprachenkenntnisse anlässlich der Betreuung beim Spielen beigebracht, daher gelten die Zusatzausgaben ebenfalls als Kinderbetreuungskosten. Das letzte Wort hierzu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 29/11.

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