Report Bauen & Wohnen

Tipps für Bauherren aus dem Bereich Recht und Finanzierung

Das aktuelle Stichwort: Bauherrenbürgschaft

Die Bauherrenbürgschaft ist ein wichtiger Aspekt der längerfristigen Finanzplanung beim Bau des Eigenheims. Sie dient dem Schutz des Bauherrn und sichert die Bezahlung der Bauleistungen. In Bauwerkverträgen ist oft vorgesehen, dass der Bauherr seinem Vertragspartner zur Absicherung der letzten Rate, bis fünf Prozent des Gesamtpreises, eine Bürgschaft stellt.

Nach Erkenntnissen von Town & Country Haus, Deutschlands führendem Massivhausanbieter, verzichten manche Bauunternehmen auf die Stellung einer solchen Bürgschaft. Im Gegenzug muss sich der Bauherr dazu bereit erklären, die Schlussrate bereits vor Baubeginn auf das Konto seines Vertragspartners zu überweisen. „Das ist riskant. Wird das Bauvorhaben etwa wegen Insolvenz des Bauunternehmens nicht beendet, hat der Bauherr die Schlussrate bereits gezahlt, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben“, warnt Florian Haas, Vorsitzender der Verbrauchervereinigung „Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e. V.“ in München.  

 

LG Coburg: Wann die Baustelle abgesichert werden muss

Bauherren und Bauunternehmer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Dies bedeutet: Sie müssen Gefahrenquellen auf einer Baustelle ausschließen oder aber auf solche ausdrücklich hinweisen. Geschieht das nicht, machen sie sich möglicherweise einer Pflichtverletzung schuldig. Folge: Kommt jemand auf der Baustelle zu Schaden, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet wurde, hat er möglicherweise gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Bauunternehmen Anspruch auf Schadenersatz.

Doch nicht automatisch, so eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg unter dem Az.: 22 O 107/14. Im vorliegenden Fall erfolgten Bauarbeiten im Erdgeschoss eines Hauses. Die Bewohner des Obergeschosses waren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Betreten und das Verlassen der Wohnung über die Wohnungstüre vorübergehend nicht möglich waren. Begründung: Unterhalb der Wohnungstüre war infolge der Bauarbeiten ein Abgrund. Der Bewohner des Obergeschosses und spätere Kläger öffnete trotz Verbots die Wohnungstür, stürzte in den Abgrund und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Wegen Nichtbeachtung der Verkehrssicherheitspflichten verlangte er vom Bauunternehmer Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das LG Coburg widersprach in seiner Entscheidung unter dem oben genannten Aktenzeichen. Begründung: Der Bauunternehmer hatte ausdrücklich vor der Gefahrenquelle gewarnt und den Bewohner des Obergeschosses angewiesen, die Wohnungstür nicht zu öffnen. Überdies sei die Gefahrenquelle so offensichtlich gewesen, betonte die Coburger Richter, dass sie vor sich selbst gewarnt hätte.

 

Restschuldversicherung: Schutz für den Ernstfall

Für viele Menschen, insbesondere für Familien mit durchschnittlichem Einkommen, ist der Bau eines Eigenheims die mit Abstand größte Investition im Leben. Nicht auszudenken, wenn dem Hauptverdiener der Familie etwas zustößt. Oft fehlt den Hinterbliebenen dann das Geld, um den aus einem Hypothekendarlehen resultierenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bisweilen gibt es keine andere Alternative, als das mit viel Enthusiasmus eingerichtete Traumhaus aufzugeben.

Vor den wirtschaftlichen Folgen eines solchen tragischen Ernstfalls kann der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung weitgehend bewahren. Sinnvoll ist nach Angaben der Finanzierungsexperten von Town & Country Haus, Deutschlands führendem Massivhausanbieter, eine Risiko-Police mit fallender Versicherungssumme. Diese wird im Jargon auch als „Restschuldversicherung“ bezeichnet. Deren Funktionsweise ist recht einfach. Denn Jahr für Jahr fällt die Versicherungssumme entsprechend dem Tilgungsfortschritt beim Hypothekendarlehen. Die Laufzeit einer solchen Risiko-Police mit fallender Versicherungssumme ergibt sich in der Regel von selbst. Der Vertrag sollte beendet sein, sobald der Hypotheken-Kredit komplett zurückgezahlt ist. Die Finanzierungsexperten von Town & Country Haus empfehlen die Beratung durch einen versierten Versicherungsexperten. Insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie sich Ehepartner gegenseitig durch eine solche Police absichern können. Infrage kommen für jeden der beiden Ehepartner separate Versicherungen oder eine gemeinsame, die auch als „Verbundene Risiko-Lebensverischerung“ bezeichnet wird.

 

OLG Hamm: Wenn ein Radfahrer die Baustelle befährt.

Bauherren und Bauunternehmen haben eine Verkehrssicherungssicherungspflicht. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand auf der Baustelle zu Schaden kommt. Dieser Pflicht ist in der Regel Genüge getan durch das Aufstellen gut erkennbarer Verbots- und Hinweisschildern. Was aber geschieht, wenn ein Radfahrer trotz erkennbarer Warnungen vor möglichen Gefahren auf der Baustelle sind, diese befährt, dabei einen Unfall erleidet und sich verletzt? Das ist Privatsache des Unfallopfers, sofern entsprechende Gefahrenhinweise und Verbote auf der Baustelle nicht beachtet wurden. So wurde in erster Instanz vor dem Landgericht (KG) Münster eine Schadenersatzklage eines Radfahrers abgewiesen (Az.: 02 O 308/12). Auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm zog das Unfallopfer unter dem Aktenzeichen I-9 U 135/13 den Kürzeren. Begründung: Das überwiegende Mitverschulden des Unfallopfers, das sich bewusst und groß fahrlässig eigengefährdend verhalten hatte.

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