Rund um das Nachbarrecht.

Nachbarrecht: Beste Aussicht

Wer den Sommer gern auf der eigenen Terrasse genießt muss beim Bau einer solchen Außenanlage den im Landes-Nachbarrechtsgesetz geltenden Mindestabstand einhalten, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen: 12 U 97/05. Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin gegen ihren Nachbarn. Sie verlangte, dass dieser seine neu gebaute Terrasse auf den im heimischen, sprich rheinland-pfälzischen Nachbarschaftsgesetz festgelegten Abstand von 2,50 Meter zurück stutze. Die Richter gaben ihr Recht:  Wer über den definierten Mindestabstand hinaus bauen wolle brauche das Einverständnis des Nachbarn.

 

Nachbarrecht auch in luftiger Höhe

Wer mit dem Bau eines Baumhauses liebäugelt, sollte vorab in jedem Fall einen Blick in das für sein Bundesland gültige Nachbarschaftsgesetz werfen, so die Quintessenz eines Streits zweier Nachbarn aus Nordrhein-Westfalen vor dem Landesgericht (LG) Dortmund (Az: 1 S 109/06). Die Kläger verlangten die Beseitigung des Baumhauses mit der Begründung, der Mindestabstand von der Grundstücksgrenze sei nicht eingehalten worden. Die Richter des LG Dortmund gaben den Klägern Recht. Da es sich um eine „sonstige Anlage“ im Sinne des Landesnachbarrechts Nordrhein-Westfalen handele und der für solche Anlagen vorgegebene Abstand durch die beklagten Nachbarn beim Bau nicht eingehalten worden sei, müsse das Baumhaus weg.

 

Nachbarrecht sogar unter der Erde

Ein Grundstückseigentümer verlangte von seinem Nachbarn die Beseitigung der auf seinem Terrain knapp einen Meter unter der Erde verlegten Abwasserrohre von nebenan. Weil dies mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden gewesen wäre, weigerte sich der andere und verwies auf die Duldungspflicht der Kläger nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt fand eine pragmatische Lösung: Abwasserrohre auf dem Nachbargrundstück müssen nur dann beseitigt werden, sobald durch sie die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt ist. Zum Beispiel falls der Nachbar eine Garage errichten möchte und dies nicht möglich ist, weil eben unter seinem Grundstück die Abwasserleitungen des benachbarten Eigentümers verlaufen. Solange sich jedoch das Grundstück problemlos nutzen lässt, hat der Nachbar keinen Beseitigungsanspruch (Az: 14 U 139/04).

 

Nachbarrecht: Wilder Wuchs

Nicht allen gefällt, was in Nachbars Garten wächst und gedeiht. Vor dem Landgericht (LG) Coburg stritten zwei Grundstückseigentümer um die Beseitigung einer näher als zwei Meter an der Grenze stehenden Elefantengraspflanze, die bis zu fünf Meter hoch wachsen kann. Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen sowie auf die Brandgefahr bei längeren Dürreperioden. Doch das LG Coburg wies seine Klage unter dem Aktenzeichen 32 S 23/09 ab. Begründung: Bei dieser Pflanze handele es sich weder um Busch noch Baum, sondern um ein Staudengewächs. Für die gelten die Grenzabstandsvorschriften allerdings nicht. Auch von einer Brandgefahr, so die Richter, könne nicht die Rede sein. Selbst für Wälder, von denen in der heißen Jahreszeit ebenfalls eine Brandgefahr ausgehe, gelte nur ein Abstand von einem halben Meter.

 

Nachbarrecht: Griff zur Schere

Immobilieneigentümer brauchen vom Nachbargrundstück aus herüber wachsende Zweige nicht zu tolerieren. Falls das Geäst erheblich stört, darf zur Selbsthilfe geschritten werden. So lautet die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Würzburg unter dem Aktenzeichen 14 C 1507/00. Wer den Ärger mit seinem Nachbarn scheut, weil er ohne Vorwarnung Hand angelegt hat, sollte als erstes um die Beseitigung der Äste bitten. Falls das aber nicht fruchtet, ist Eigeninitiative angesagt.

 

Nachbarschaft: Tödliche Hilfe

Wenn Nachbarn sich gegenseitig unterstützen, ist das eine lobenswerte Sache. Leider endet nicht jeder Hilfeakt wie geplant. So auch in folgendem Fall vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 3 U 355/10: Geklagt hatte die Witwe eines pensionierten Malers, der bei dem Versuch, die Dachrinne seines Nachbarn zu streichen, tödlich verunglückt war. Sie verlangte vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Geld. Der weigerte sich zu zahlen. Die LSG-Richter entschieden: Geht Nachbarschaftshilfe über den Rahmen üblicher Gefälligkeiten hinaus und hat für den Unterstützung empfangenden Nachbarn einen wirtschaftlichen Wert, so stehen diese Arbeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Ansicht des Gerichts kann die Witwe daher Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, weil ihr verstorbener Mann beschäftigungsähnlich gehandelt hatte.

 

Nachbarschaft: Tödliche Hilfe

Ökologisch orientierte Bauherren und Hausbesitzer schonen die Umwelt und werden dafür vom Staat belohnt. Doch manchmal hat ihre an sich vorbildliche Haltung auch Schattenseiten. So geschehen in einem Streitfall, den das Landgericht (LG) Heidelberg unter dem Aktenzeichen 3 S 21/08 zu entscheiden hatte. Zwei Nachbarn stritten sich um die Folgen der Solaranlage des einen. Die Reflektoren der Photovoltaikanlage waren so ungünstig ausgerichtet, dass sie den Kläger auf seiner Terrasse blendeten. Darin sah er eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Nachbar konterte, es handele sich hierbei um ein Naturereignis und sei daher zumutbar. Die Heidelberger LG-Richter widersprachen. Sie stellten fest, es handele sich um eine wesentliche Beeinträchtigung, so dass der Hausbesitzer seine Sonnenschein-Anlage neu ausrichten muss.

 

Nachbarrecht: Lästiger Ofen-Geruch

Auch wenn es moderne Haustechnik gibt, dürfen Eigenheimbesitzer einen Holzofen zum Heizen des Hauses benutzen. Der Nachbar muss die Ofen-Abgase hinnehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 1 A 10876/09.OVG. Der klagende Nachbar hatte verlangt, dass der Ofen stillgelegt wird. Die Richter entschieden dagegen, da er den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Für den Schutz vor lästigen Gerüchen muss der Kläger selbst sorgen.

 

Nachbarrecht: Störender Lärm

Wer in der Nähe von Altglascontainern wohnt, muss den Lärm, den der Einwurf von Flaschen verursacht, hinnehmen. Jedenfalls kann er nicht von der Gemeinde verlangen, dass die Recycling-Behälter entfernt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz hervor. Der klagende Nachbar hatte sich zudem über den an den Behältern angebrachten Hinweis auf die Einwurfzeiten beklagt. Dieser sei viel zu lasch, weil zu freundlich formuliert. Die Verwaltungsrichter sahen das anders: Ob die Gemeinde freundlich oder streng formuliere, sei ihre Angelegenheit. Entscheidend sei, dass ein Hinweis auf die Einwurfzeiten angebracht sei (Az: 8 A 10357/10).

 

Schöner Garten – Nachbar’s Schaden

Wer zur Baumsäge greift, um den Garten herzurichten, braucht je nach Größe der Gartenbepflanzung einiges an Geschick. Das muss sich auch ein Mann gedacht haben, dessen Pappel nach seinem Angriff mit der Säge auf das Nachbargrundstück fiel und das Dach des Hauses nebenan beschädigte. Den Schadensersatz in Höhe von rund 7.200 Euro sollte anschließend seine Privathaftpflichtversicherung übernehmen. Die weigerte sich mit dem Hinweis, Baumfällen sei eine „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“, die keinen Versicherungsschutz genieße. Falsch, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) und stellte sich auf die Seite des Versicherten. Es handele sich bei Gartenarbeiten um normale Arbeiten. Einen daraus resultierenden Schaden muss der Privathaftpflichtversicherer ersetzen (Az: IV ZR 115/10).

Lärmbelästigung

Wenn Kinder spielen, kann es schon mal etwas lauter zugehen – manchmal zum Ärger der Nachbarn. Wie intensiv die Kleinen und Kleinsten im Freien Lärm machen dürfen, beschäftigt daher häufiger deutsche Gerichte. Eine in dieser Hinsicht erfreuliche Entscheidung kommt vom Verwaltungsgericht (VG) Trier unter dem Aktenzeichen 5 K 505/07.TR. Kernaussage: Nachbarn und Anwohner müssen akzeptieren, wenn die Gemeinde gleich in der Nähe einen Kinderspielplatz bauen möchte. Die absehbare Lärmbelästigung durch herumtollende und tobende Kleinen müsse hingenommen werden.

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Grundstück/Grundstücksgrenze

Verrechnet hatte sich ein Grundstückeigentümer mit seinem Begehren, den nachbarlichen Überbau im Grenzabstand beseitigen zu lassen. Nachdem der Anbau des Nachbarn fertig war, stellte er fest, dass der im entsprechenden Landesgesetz vorgeschriebene Grenzabstand von drei Metern um elf Zentimeter unterschritten war. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Klage auf Beseitigung des Überbaus ab. Zum einen sei dieser mit bloßem Auge nicht erkennbar. Die unstrittige Verletzung des Grenzabstands müsse er dulden, weil die Beseitigung auf Seiten des Beklagten einen erheblichen Schaden bewirken würde. Auf der anderen Seite habe der Nachbar keinen erkennbaren Vorteil von einer solchen Maßnahme (Az: 19 U 75/02).

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