Baurecht und Bauabnahme

Mutterschutzlohn

Mutterschutzlohn: Anspruch bei Beschäftigungsverbot

Attestiert ein Arzt einer Schwangeren ein Beschäftigungsverbot, besteht für die gesamte Dauer dieses Verbots Anspruch auf Mutterschutzlohn. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 5 AZR 352/99. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht, falls das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Nach dieser Vorschrift hat eine schwangere Arbeitnehmerin, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld beziehen kann, Anspruch auf Weitergewährung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes.

Mutterschutzlohn: Ärztliches Fahrverbot

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn, sofern die schwangere Arbeitnehmerin ohne Gefährdung an dem ihr zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz arbeiten könnte, der Arzt ihr wegen der Schwangerschaft allerdings die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz verboten hat (Az: 17 Sa 1855/07). Der Fall: Geklagt hatte eine schwangere Flugbegleiterin. Sie war mit ihrem Arbeitgeber übereingekommen, dass sie die während der Schwangerschaft zur Verfügung gestellte Bodenarbeitstätigkeit hätte ausüben können. Allerdings hatte ihr Arzt der Frau die einstündige Anreise mit dem Auto im Berufsverkehr während der Schwangerschaft untersagt. Die Frau verlangte daraufhin Mutterschutzlohn mit der Begründung, es verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Wegerisiko bei Beschäftigungsverboten der Schwangeren aufzuerlegen. Falsch urteilten die Hessischen LAG-Richter: Es bestehe in diesen Fällen kein Anspruch auf Mutterschutzlohn.

Mutterschutzlohn: Übles Verhalten

Übel mitgespielt hatte ein Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin. Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Frau schwanger. Ihr Chef kündigte ihr darauf hin. Erst in einem Kündigungsschutzverfahren gestand der Beklagte zu, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestand. Lohn zahlte er dennoch nicht. Diese Klägerin konnte ihren Anspruch wiederum nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Im Laufe der Schwangerschaft sprach der behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot aus. Erneut kam es zum Streit: Diesmal ging es um den Mutterschutzlohn. Der Arbeitgeber behauptete, dass die Frau in Wahrheit arbeitsunfähig sei, es also keinen Grund für ein Beschäftigungsverbot gab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein fand unter dem Aktenzeichen 1 Sa 464/99 hierzu klare Worte: Wenn ein Arbeitgeber die Rechte einer Schwangeren nachhaltig verletzt und sie so zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwingt, kann dies unter Umständen zu einem Beschäftigungsverbot führen. Aufgrund der erhöhten Sensibilität während einer Schwangerschaft kann ein solches Verhalten des Arbeitgebers eine Situation schaffen, in der bei Fortdauer der Beschäftigung zumindest die psychische Gesundheit der Schwangeren gefährdet ist. Weil während des Beschäftigungsverbots der Schwangeren Mutterschutzlohn unbefristet zusteht, gaben die LAG-Richter der Klage auf Zahlung von Mutterschutzlohn rechtskräftig statt.

Mutterschutzlohn: Vorrangiger Anspruch

Ist eine Schwangere krankheitsbedingt arbeitsunfähig, schließt dies den Anspruch aus Mutterschutzlohn gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich aus. Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Fall hat der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Vorrang. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 5 AZR 588/00.

Mutterschutzlohn: deutsche Regelung großzügig.

Die Berechnung des Mutterschutzlohnes ist nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) äußerst großzügig und durchaus zulässig. Darauf wiesen die EuGH-Richter in einem österreichischen und einem finnischen Fall zum Thema hin (Az: C-194/08 und C-471/08). Während der Schwangerschaft können viele Schwangere ihre Arbeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verrichten und erhalten von ihrem betreuenden Arzt ein Beschäftigungsverbot. Ob in einem solchen Fall z. B.  Nacht- oder Bereitschaftsdienstzulagen bei der Berechnung des Mutterschutzlohns einfließen müssen, war Gegenstand der EuGH-Verhandlung. Nach EU-Recht lautet die Antwort „nein“. Zum Mutterschutzlohn, der während schwangerschaftsbedingter Beschäftigungsverbote gezahlt wird, zählen das monatliche Grundgehalt und die Zulagen, die an die berufliche Stellung der Mitarbeiterin anknüpfen. Erschwerniszulagen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, indes nicht, sofern eine Mitarbeiterin diese Tätigkeiten tatsächlich nicht ausübt, so der EuGH. Nach deutschem Recht berechnet sich der Mutterschutzlohn jedoch nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Nacht- und Bereitschaftsdienstzulagen fließen also auch dann mit ein, wenn die Schwangere keinen Nacht- oder Bereitschaftsdienst mehr leistet.

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