Rund um das Nachbarrecht.

Lärmbelästigung

Keine Lärmbelästigung durch Kinder

Wenn Kinder spielen, kann es schon mal etwas lauter zugehen – manchmal zum Ärger der Nachbarn. Wie intensiv die Kleinen und Kleinsten im Freien Lärm machen dürfen, beschäftigt daher häufiger deutsche Gerichte. Eine in dieser Hinsicht erfreuliche Entscheidung kommt vom Verwaltungsgericht (VG) Trier unter dem Aktenzeichen 5 K 505/07.TR. Kernaussage: Nachbarn und Anwohner müssen akzeptieren, wenn die Gemeinde gleich in der Nähe einen Kinderspielplatz bauen möchte. Die absehbare Lärmbelästigung durch herumtollende und tobende Kleinen müsse hingenommen werden.

 

Lärmbelästigung an der Grenze

Eine Gartenfläche in einem Wohngebiet sollte in eine Außenspielfläche für eine genehmigte Kindertagesstätte umgewandelt werden. Die Nachbarn fürchteten eine erhebliche Lärmbelästigung und machten vor Gericht von ihrem nachbarlichen Abwehrrecht Gebrauch. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az: 9 L 1207/03) entschied, dass der Nachbarschaft der Kinderlärm grundsätzlich zumutbar sei. In Folge dessen müssen die Anwohner an Werktagen zwischen 7.30 Uhr und 17 Uhr das ausgelassene Spiel von höchstens 70 Kindern auf der Spielfläche nebenan erdulden. Nur während der zwei Stunden Mittagsruhe für die Kleinen können die Erwachsenen in der Nachbarschaft wieder die früher übliche Stille genießen.

 

Lärmbelästigung: Viel Wind um Lärm

Windkraftanlagen verursachen oft Lärm. Wie viel davon sich  Anwohner gefallen lassen müssen, hängt hauptsächlich davon ab, ob sie in reinen Wohngebieten oder außerhalb auf dem Land leben, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster unter dem Aktenzeichen 7 A 2127/00. Kernaussage: Menschen auf dem Land müssen eine höhere Lärmbelästigung hinnehmen als Bewohner in Ballungsgebieten. Wer außerhalb wohnt muss demnach einen durchschnittlichen Lärmpegel von 45 Dezibel (A) in der Nacht und 60 Dezibel am Tag akzeptieren. Die Grenzwerte innerhalb von Wohngebieten liegen bei 35 Dezibel (A) in der Nacht und 50 Dezibel am Tag.

 

Lärmbelästigung durch spielende Kinder erlaubt

Kinder drücken sich häufig etwas lautstärker aus als Erwachsene. Daher musste sich einmal mehr ein Gericht um die Klage verärgerter Zeitgenossen kümmern, denen die gut vernehmbare Spielfreude einiger Kinder zu viel wurde. Das Amtsgericht München sollte die Eltern der spielenden Kinder dazu verpflichten, ihrem Nachwuchs Einhalt zu gebieten. Letztlich stellte sich heraus, dass die Kinder wohl doch nicht so laut waren wie von den Klägern behauptet. Die angeblich unerträgliche Lärmbelästigung war nach Meinung der Münchener Richter lediglich „ortsüblich“. Deshalb brauchten die Eltern ihren Nachwuchs nicht an die kurze Leine zu nehmen (Az: 261 C 6297/00).

 

Lärmbelästigung: Kleine Brötchen

Ein kurzer Weg zum Bäcker garantiert zwar warme Brötchen zum Frühstück. Wer aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Bäckereinbetrieb wohnt, muss mit nächtlichem Lärm rechnen. Er braucht allerdings nicht alles hinzunehmen, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz zeigt. Der Fall: Nach einer Beschwerde durch einen Nachbarn verhängte das zuständige Amt gegen die Bäckerei die immissionsschutzrechtliche Anordnung, von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 Dezibel und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 Dezibel nicht zu überschreiten. Das wollte der Inhaber der Bäckerei nicht akzeptieren, er suchte vor Gericht vorläufigen Rechtsschutz und scheiterte. Nach Meinung des Gerichts sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Die behördliche Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig und daher zu akzeptieren (Az: 1 L 123/10.KO).

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