Baurecht und Bauabnahme

Geldanlage für Kinder

Geldanlage: Sparbücher und Sparbriefe für Kinder und deren Folgen

Wenn Eltern auf den Namen ihrer minderjährigen Kinder ein Sparbuch oder einen Sparbrief bei der Bank abschließen, meinen sie es nur gut. Doch die Tücken solcher Anlagen stecken für Eltern und Banken im Detail, wie folgendes Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 33 S 104/04) zeigt: Mutter und Vater hatten für ihre einst dreijährige Tochter ein Sparkonto auf den Namen des Kindes abgeschlossen. Das Sparbuch enthielt einen Sperrvermerk: Danach durfte das Konto bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Tochter weder gekündigt, noch beliehen oder verpfändet werden. Zehn Jahre nach der Kontoeröffnung ließen sich die Eltern jedoch scheiden. In den Turbulenzen der Trennung hob der Vater das Geld ab und kaufte für die Tochter einen Sparbrief bei der Bank. Nach weiteren zwei Jahren wurde dieser Sparbrief fällig – der Vater ließ das Geld an sich auszahlen. Als die mittlerweile erwachsene Tochter Jahre später davon erfuhr, verlangte sie von Bank und Vater das Geld zurück – mit Erfolg.

Geldanlage: Kindervermögen muss nicht für Pflegekosten der Eltern eingesetzt werden

Kinder haften für ihre Eltern: Wenn Eltern pflegebedürftig werden und deren eigenes Vermögen für die Deckung der Kosten nicht ausreicht, halten sich die Behörden meist bei deren Kindern schadlos. Doch nach einem Grundsatzspruch des Bundesgerichtshofes müssen Kinder nicht ihr gesamtes Vermögen für die Pflegekosten ihrer Eltern aufbringen, wenn sie es für einen angemessenen Lebensunterhalt und ihre eigene Altersvorsorge brauchen (Az: XII ZR 98/04. Im Streitfall besaß der beklagte Sohn, der für die Pflegekosten seiner Mutter aufkommen sollte, zwar ein vergleichsweise geringes Nettoeinkommen, aber gleichzeitig ein Vermögen von mehr als 110.000 Euro – in Form von Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold, Schmuck und Girokontoeinlagen. Mit dem Geld plante der Mann, den Kauf einer Eigentumswohnung und eines neuen Wagens für die Fahrten zur Arbeit zu bezahlen. Das Gericht schlug sich auf seine Seite und setze das „Schonvermögen“, das dem Mann zugestanden werden muss, in diesem Fall mit 100.000 Euro an.

Geldanlage: Keine BAföG-Rückforderung wegen verschwiegenen Vermögens

Beim Antrag auf BAföG-Unterstützung müssen Studenten oder Fachschüler „vermögensmäßig“ die Hosen runterlassen. Wer dabei flunkert, riskiert empfindliche Nachzahlungen – die angesichts der neuen Transparenz zwischen Banken und Finanzverwaltung sehr wahrscheinlich sind. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Az: 2 A 144/06) müssen BAföG-Empfänger die Finanzspritzen aber nicht erstatten, wenn sie beim besten Willen nichts von der genauen Existenz eines Vermögens wissen konnten. Im konkreten Fall hatte eine Großmutter für ihre zwei Enkelinnen, die studieren wollten, jahrelang in zwei Sparbücher eingezahlt. Das Geld sollte aber erst fließen, wenn beide Enkelinnen heiraten würden. Die zwei jungen Frauen wussten zwar grob von der Existenz der Sparbücher, kannten aber weder Kontonummer noch die genaue Höhe der Vermögen. Und ihre Oma rückte diese Informationen partout nicht raus.

Geldanlage: Festgeld für Kinder steht auch dem Nachwuchs zu

Wenn Vater oder Mutter, als gesetzlicher Vertreter beider Elternteile, Festgeld auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegt, dann steht dieses Geld dem Kind nicht nur nominell, sondern auch materiell zu. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az: 4 U 8/07). Die saarländischen Richter urteilten so in einem Fall, in dem ein vermögender Vater – wohl aus steuerlichen Motiven – einen hohen Betrag als Festgeld für seine minderjährige Tochter angelegt hatte und dieses Geld später wieder auf ein eigenes Konto zurücktransferierte. Zwar zahlte der Vater später rund 26.000 Euro an seine Tochter aus. Die Klägerin verlangte aber den Gesamtbetrag zuzüglich der angefallenen Zinsen aus der Geldanlage – zu Recht.

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